Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Die Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Daten mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wird, sei nicht durch die Strafprozessordnung gedeckt.
Diese erlaube nur eine offene Vorgehensweise. Für die heimliche Online-Durchsuchung fehle die “erforderliche Ermächtigungsgrundlage”, entschied der 3. Strafsenat. Nach dem BGH-Beschluss muss der Gesetzgeber solche Durchsuchungen auf eine neue gesetzliche Grundlage stellen.
Ein BGH-Ermittlungsrichter hatte die Rechtmäßigkeit einer verdeckten Online-Durchsuchung im Februar vergangenen Jahres bejaht, ein anderer hatte sie im November verneint. Die Bundesanwaltschaft hatte gegen letzteren Beschluss Beschwerde eingelegt.
Die oberste Anklagebehörde begrüßte am Montag dennoch die jetzige BGH-Entscheidung, weil damit “Klarheit über die Reichweite des geltenden Strafprozessrechts in dem für die Ermittlungen so wichtigen Bereich der Online-Beweisgewinnung geschaffen” werde.
Die Ankläger betonten zugleich die Notwendigkeit für die Ermittler, mit dem technischen Fortschritt mitzuhalten. Vor allem das Internet werde bei terroristischen Straftaten zunehmend genutzt.
Die BGH-Entscheidung ist brisant, weil das Bundesinnenministerium erst vor kurzem die technischen Voraussetzungen für Online- Durchsuchungen beim Bundeskriminalamt verbessern wollte. Damit sollte unter anderem die Aufklärung möglicher Terrorplanungen verbessert werden.
Posted by admin at 4:23 pm on Februar 5th, 2007.
Categories: News.
Seit Jahresbeginn müssen geschäftliche E-Mails, Telefaxe und Postkarten die gleichen Angaben enthalten, die auch für Geschäftsbriefe vorgeschrieben sind. Zu diesen Pflichtangaben zählen beispielsweise Name, Rechtsform und Sitz der Firma sowie das zuständige Registergericht und die Handelsregisternummer. Außerdem sind sämtliche Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer sowie der Aufsichtsratsvorsitzende mit Vor- und Nachnamen zu führen. Durch das Gesetz über das elektronische Handelsregister, Genossenschaftsregister und Unternehmensregister (EHUG) wurden die Vorschriften der Paragrafen 37a, 125a HGB, 80 AktG, 35a GmbHG und 25a GenG neu gefasst: Die Angaben sollen den Geschäftspartnern die Möglichkeit geben, sich schon beim Beginn der Geschäftsbeziehung über die wesentlichen Verhältnisse des Unternehmens zu informieren. Durch die Mitteilung der Handelsregisternummer beispielsweise soll es für den neuen Geschäftspartner einfacher sein, sich beim Registergericht Auskünfte über das Unternehmen einzuholen. Auch Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen ab dem 22. Mai 2007 auf allen Geschäftsbriefen zusätzlich zum ausgeschriebenen Vor- und Zunamen eine ladungsfähige Anschrift angeben.
In Expertenkreisen ist man sich noch unklar, welche Wirkung die neuen Rechtspflichten haben: “In der Praxis werden vor allem professionelle Abmahner profitieren”, befürchtet Rechtsanwalt Jens Nebel nach einem Bericht der Rheinischen Post. Die Wirtschaftskanzlei warnt ihre Mandanten deshalb vor der neuen finanziellen Bedrohung. “Es dürfte mindestens ein Jahr dauern bis sämtliche Unternehmen diese Anforderungen umgesetzt haben. Neben der durch die Umstellung bedingte verlorene Zeit besteht die große Gefahr, das abmahnwütige Rechtsanwälte auf diese Weise ihre Umsatzzahlen aufbessern”, sagt der Bonner Wirtschaftsrechtler Markus Mingers. Was jetzt im Gesetz niedergeschrieben wurde, “gilt nach herrschender Meinung ohnehin schon ewig. E-Mails werden danach nicht anders beurteilt als Geschäftsbriefe. Die Pflichtangaben sollten somit in jede E-Mail aufgenommen werden. Ob Mitbewerber nun abmahnen können, ist allerdings noch nicht so ganz klar. Jeder Geschäftsführer sollte auf jeden Fall dafür sorgen, dass die Mitarbeiter E-Mails nur mit den Pflichtangaben versenden”, empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Boris Blank von der Kanzlei Graf Schlüter & Partner in Dortmund.
Allein die derzeitige Popularität des Themas könne nach Einschätzung von Dr. Uwe Goetker, Rechtsanwalt von McDermott Will & Emery, dazu führen, Unternehmen wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben abzumahnen. “Unternehmen sollten die Bestimmungen deshalb nicht auf die leichte Schulter nehmen”, betont Goetker.
Ralf Burger, CIO der Unternehmensberatung Firma Rundstedt & Partner, hat schon im vergangenen Jahr vorgesorgt: “Bei uns ist eine Software installiert, die die Signaturen der E-Mail-Anwender mit den notwendigen Pflichtangaben versieht. Der Arbeitsaufwand ist damit gering und außerdem helfen die standardmäßig enthaltenen Daten bei der Kommunikation mit unseren Kunden und Lieferanten”.
Der Software-Integrator Matching IT hat ebenfalls Vorkehrungen getroffen: “Wir stellen unseren Kunden Werkzeuge zur Verfügung, mit denen die Richtlinien für die Kommunikation per E-Mail eingehalten werden. Die neue Gesetzgebung wurde somit schon in der Vergangenheit erfolgreich bei unseren Kunden angewendet”, so der Düsseldorfer IT-Berater Torsten Grube. Entsprechende Standardprodukte seien bereits erfolgreich im Einsatz und böse Überraschungen über Abmahnungen von Konkurrenten könnten so verhindert werden. Nach Erfahrungen von Torsten-Harald Scholz von der Karlsruher Messe GmbH könne man mit der speziellen Software den administrativen Aufwand klein halten. Zudem sei gewährleistet, dass digitale Signaturen oder Verschlüsselungen durch das Anhängen eines Disclaimers nicht beeinträchtigt werden.
Posted by admin at 7:49 am on Februar 5th, 2007.
Categories: News.
Der Datenschutzbeauftragte des Landes Bayern spricht sich in seinem gerade erschienen Tätigkeitsbericht 2005/2006 deutlich gegen die inzwischen in zahlreichen Dateien gesammelten persönlichen Daten der Bürger aus. Die zunehmende Vernetzung berge zahlreiche Gefahren, für die der Datenschützer unter anderem die GEZ als Beispiel anführt.
Die Aufgabe der in jedem Bundesland eingesetzten Datenschützer ist nicht nur die Überwachung der Gesetze und Regelungen durch Behörden. Sie dienen auch als Anlaufstelle für die Beschwerden von Bürgern. Zu ihrer Arbeit legen die "Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit", so der volle Titel, jährlich einen Bericht vor, in dem sie aktuelle Fälle aufgreifen und - allerdings rechtlich nicht bindende - Empfehlungen aussprechen. Dies hat nun erstmals der vor genau einem Jahr berufene Datenschützer Bayerns namens Karl Michael Betzl getan.
Vor allem die zunehmenden Datensammlungen durch staatliche wie private Einrichtungen ziehen sich wie ein roter Faden durch den Bericht des Datenschützers. Betzl kritisiert zwar nicht Sammelaktionen im Rahmen einmaliger Ereignisse, wie etwa bei den RFID-Tickets zur Fußballweltmeisterschaft - sie dürften aber Betzl zufolge auch nicht zur Gewohnheit werden. Deutliche Gefahren sieht der Datenschützer hingegen bei umfangreichen Datensammlungen, die langfristig gespeichert und gepflegt werden. Als Beispiele nennt Betzl unter anderem die Gesundheitskarte oder die "Haft-Entlassenen-Auskunfts-Datei-Sexualstraftäter" (HEADS).
Bei letzterem Projekt sowie der "Anti-Terror-Datei" stehe der Datenschutz zwischen Repression und Prävention, so Betzl. "Nicht nur Menschen können Vorurteile haben, sondern auch Computer. Letztere sind dazu noch besonders uneinsichtig", kommentiert der bayerische Datenschützer seine Bedenken.
Dass Daten zunehmend verknüpft werden, schließt der Datenschützer aus zahlreichen Anfragen von Bürgern, die sich von der GEZ gegängelt fühlten. In einzelnen Fällen sei nicht auszuschließen, dass Meldeämter oder auch Finanzbehörden Daten an die Gebühreneinzugszentrale weitergegeben hätten, was sie eigentlich nicht dürften.
Auch im Internetalltag lauern laut Betzl für die Betreiber von Foren und Gästebücher Gefahren. So dürften beispielsweise IP-Adressen nur für die Abwehr von potenziellen Angriffen auf die IT-Infrastruktur des Betreibers gespeichert werden. Eine vorauseilende "Vorratsdatenspeicherung" von IP-Adressen wegen möglicherweise rechtswidriger Inhalte sei jedoch nicht zulässig, meint Karl Michael Betzl.
Posted by admin at 7:49 pm on Februar 3rd, 2007.
Categories: News.